Vorwort
(1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Nützlinge (Makroorganismen),
b) Botenstoffe (Pheromone) und
c) Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
a) Krankenanstalten und Kuranstalten sowie anderen Pflegeeinrichtungen, vergleichbaren Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens und
b) Schulen, Kinderhorten und Kindergärten sowie sonstigen der Betreuung von Kindern dienenden Einrichtungen und öffentlich zugänglichen Spielplätzen
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Gebiet nach Abs. 1 an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gebieten nach Abs. 1 zugehörigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, sofern die Anwendung außerhalb der Öffnungszeit bzw. der Nutzungszeit erfolgt, und
b) die Anwendung in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.),
wenn hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
a) öffentlich zugänglichen Parkanlagen und Gärten,
b) öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlagen,
c) Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und
d) Friedhöfen
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein in Abs. 1 genanntes Gebiet, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern
a) abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte mit zumindest 90 v.H. Abdriftminderungsklasse eingesetzt werden oder eine Abdriftbarriere zwischen der zu behandelten Fläche und der Grundstücksgrenze vorhanden ist und in beiden Fällen die seitwärtige Spritz- oder Sprühanwendung innerhalb des Abstandes von fünf Metern ausschließlich von der Grundstücksgrenze weg in Richtung des zu behandelnden Grundstücks erfolgt oder
b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
Die Abdriftbarriere nach lit. a hat aus einer durchgehend dicht belaubten Vegetation oder Gleichwertigem zu bestehen. Diese Barriere hat bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln die Höhe der Spritzdüsen um mindestens einen Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung den Grundboden um mindestens drei Meter und die zu behandelnde Kultur um mindestens einen Meter zu überragen.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
a) die Anwendung außerhalb der Öffnungszeit bzw. der Nutzungszeit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen, und
b) die Anwendung in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.),
wenn hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf
a) Oberflächengewässern sowie
b) befestigten bzw. versiegelten Flächen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation aufweisen,
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Oberflächengewässer an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens einem Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens drei Metern zur Uferböschungskrone einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die aufgrund ihrer Hangneigung, Hanglänge, Bodendurchlässigkeit, Bodenbedeckung oder Gewässernähe abtragungsgefährdet sind, ist, sofern das Risiko von Abschwemmung oder Bodenerosion in Oberflächengewässer besteht, verboten, es sei denn, zum Oberflächengewässer hin oberhalb der Uferböschungskrone ist eine bewachsene Barriere von zumindest drei Metern Breite oder eine sonstige Rückhaltevorrichtung bzw. geeignete Schutzmaßnahme vorhanden, die Oberflächenabfluss und Bodenerosion in das Oberflächengewässer verhindert. Innerhalb einer solchen Barriere ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.
(2) In dieser Verordnung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2022/328/A).
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.