(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
a) Krankenanstalten und Kuranstalten sowie anderen Pflegeeinrichtungen, vergleichbaren Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens und
b) Schulen, Kinderhorten und Kindergärten sowie sonstigen der Betreuung von Kindern dienenden Einrichtungen und öffentlich zugänglichen Spielplätzen
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Gebiet nach Abs. 1 an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gebieten nach Abs. 1 zugehörigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, sofern die Anwendung außerhalb der Öffnungszeit bzw. der Nutzungszeit erfolgt, und
b) die Anwendung in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.),
wenn hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
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