(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
a) öffentlich zugänglichen Parkanlagen und Gärten,
b) öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlagen,
c) Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und
d) Friedhöfen
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein in Abs. 1 genanntes Gebiet, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern
a) abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte mit zumindest 90 v.H. Abdriftminderungsklasse eingesetzt werden oder eine Abdriftbarriere zwischen der zu behandelten Fläche und der Grundstücksgrenze vorhanden ist und in beiden Fällen die seitwärtige Spritz- oder Sprühanwendung innerhalb des Abstandes von fünf Metern ausschließlich von der Grundstücksgrenze weg in Richtung des zu behandelnden Grundstücks erfolgt oder
b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
Die Abdriftbarriere nach lit. a hat aus einer durchgehend dicht belaubten Vegetation oder Gleichwertigem zu bestehen. Diese Barriere hat bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln die Höhe der Spritzdüsen um mindestens einen Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung den Grundboden um mindestens drei Meter und die zu behandelnde Kultur um mindestens einen Meter zu überragen.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
a) die Anwendung außerhalb der Öffnungszeit bzw. der Nutzungszeit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen, und
b) die Anwendung in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.),
wenn hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
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