(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf
a) Oberflächengewässern sowie
b) befestigten bzw. versiegelten Flächen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation aufweisen,
verboten.
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Oberflächengewässer an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens einem Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens drei Metern zur Uferböschungskrone einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die aufgrund ihrer Hangneigung, Hanglänge, Bodendurchlässigkeit, Bodenbedeckung oder Gewässernähe abtragungsgefährdet sind, ist, sofern das Risiko von Abschwemmung oder Bodenerosion in Oberflächengewässer besteht, verboten, es sei denn, zum Oberflächengewässer hin oberhalb der Uferböschungskrone ist eine bewachsene Barriere von zumindest drei Metern Breite oder eine sonstige Rückhaltevorrichtung bzw. geeignete Schutzmaßnahme vorhanden, die Oberflächenabfluss und Bodenerosion in das Oberflächengewässer verhindert. Innerhalb einer solchen Barriere ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen und die Anwendung zur Verhinderung von
a) Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Erhaltung einer baulichen Anlage durch pflanzlichen Bewuchs,
b) Gefährdungen der Korrosionssicherheit, Brandsicherheit bzw. der Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
c) Gefährdungen der Betriebssicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit bzw. der Unfallsicherheit,
d) Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere durch invasive gebietsfremde Arten, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
notwendig ist.
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