(1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Nützlinge (Makroorganismen),
b) Botenstoffe (Pheromone) und
c) Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
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