Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Bildung der Planungsverbände
(1) Folgende Planungsverbände werden gebildet:
1. Gemeindeverband „Planungsverband Tannheimertal“ mit den Gemeinden Grän, Jungholz, Nesselwängle, Schattwald, Tannheim, Zöblen;
2. Gemeindeverband „Planungsverband Reuttener Talkessel“ mit den Gemeinden Breitenwang, Ehenbichl, Höfen, Lechaschau, Musau, Pflach, Pinswang, Reutte, Vils, Wängle, Weißenbach am Lech;
3. Gemeindeverband „Planungsverband Oberes Lechtal“ mit den Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg, Vorderhornbach;
4. Gemeindeverband „Planungsverband Zwischentoren“ mit den Gemeinden Berwang, Biberwier, Bichlbach, Ehrwald, Heiterwang, Lermoos;
5. Gemeindeverband „Planungsverband Stanzertal“ mit den Gemeinden Flirsch, Pettneu am Arlberg, St. Anton am Arlberg, Strengen;
6. Gemeindeverband „Planungsverband Landeck und Umgebung“ mit den Gemeinden Fließ, Grins, Landeck, Pians, Schönwies, Stanz bei Landeck, Tobadill, Zams;
7. Gemeindeverband „Planungsverband Paznauntal“ mit den Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl, See;
8. Gemeindeverband „Planungsverband Sonnenterrasse“ mit den Gemeinden Fiss, Ladis, Serfaus;
9. Gemeindeverband „Planungsverband Oberes und Oberstes Gericht“ mit den Gemeinden Faggen, Fendels, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Nauders, Pfunds, Prutz, Ried im Oberinntal, Spiss, Tösens;
10. Gemeindeverband „Planungsverband Imst und Umgebung“ mit den Gemeinden Imst, Imsterberg, Karres, Karrösten, Mils bei Imst, Nassereith, Tarrenz;
11. Gemeindeverband „Planungsverband Inntal – Mieminger Plateau“ mit den Gemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Silz, Stams, Wildermieming;
12. Gemeindeverband „Planungsverband Pitztal“ mit den Gemeinden Arzl im Pitztal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal, Wenns;
13. Gemeindeverband „Planungsverband Ötztal“ mit den Gemeinden Haiming, Längenfeld, Oetz, Roppen, Sautens, Sölden, Umhausen;
14. Gemeindeverband „Planungsverband Seefelder Plateau“ mit den Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz, Seefeld in Tirol;
15. Gemeindeverband „Planungsverband Telfs und Umgebung – Salzstraße“ mit den Gemeinden Flaurling, Hatting, Inzing, Oberhofen im Inntal, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Rietz, Telfs, Zirl;
16. Gemeindeverband „Planungsverband Hall und Umgebung“ mit den Gemeinden Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils, Rum, Thaur;
17. Gemeindeverband „Planungsverband Völs – Kematen und Umgebung – Sellrain“ mit den Gemeinden Gries im Sellrain, Kematen in Tirol, Oberperfuss, Ranggen, St. Sigmund im Sellrain, Sellrain, Unterperfuss, Völs;
18. Gemeindeverband „Planungsverband Westliches Mittelgebirge“ mit den Gemeinden Axams, Birgitz, Götzens, Grinzens, Mutters, Natters;
19. Gemeindeverband „Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge“ mit den Gemeinden Aldrans, Ampass, Lans, Patsch, Rinn, Sistrans, Tulfes;
20. Gemeindeverband „Planungsverband Wattens und Umgebung“ mit den Gemeinden Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattenberg, Wattens;
21. Gemeindeverband „Planungsverband Stubaital“ mit den Gemeinden Fulpmes, Mieders, Neustift im Stubaital, Schönberg im Stubaital, Telfes im Stubai;
22. Gemeindeverband „Planungsverband Wipptal“ mit den Gemeinden Ellbögen, Gries am Brenner, Gschnitz, Matrei am Brenner, Navis, Obernberg am Brenner, Schmirn, Steinach am Brenner, Trins, Vals;
23. Gemeindeverband „Planungsverband Achental“ mit den Gemeinden Achenkirch, Eben am Achensee, Steinberg am Rofan;
24. Gemeindeverband „Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung“ mit den Gemeinden Buch in Tirol, Gallzein, Jenbach, Pill, Schwaz, Stans, Terfens, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing;
25. Gemeindeverband „Planungsverband Zillertal“ mit den Gemeinden Aschau im Zillertal, Brandberg, Bruck am Ziller, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Kaltenbach, Mayrhofen, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwendau, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Tux, Uderns, Zell am Ziller, Zellberg;
26. Gemeindeverband „Planungsverband Brixlegg und Umgebung“ mit den Gemeinden Alpbach, Brandenberg, Brixlegg, Kramsach, Münster, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal;
27. Gemeindeverband „Planungsverband Kufstein und Umgebung“ mit den Gemeinden Kufstein, Langkampfen, Schwoich, Thiersee;
28. Gemeindeverband „Planungsverband „Untere Schranne – Kaiserwinkl“ mit den Gemeinden Ebbs, Erl, Kössen, Niederndorf, Niederndorferberg, Rettenschöss, Schwendt, Walchsee;
29. Gemeindeverband „Planungsverband Wörgl und Umgebung“ mit den Gemeinden Angath, Angerberg, Bad Häring, Breitenbach am Inn, Kirchbichl, Kundl, Mariastein, Wörgl;
30. Gemeindeverband „Planungsverband Wilder Kaiser“ mit den Gemeinden Ellmau, Going am Wilden Kaiser, Scheffau am Wilden Kaiser, Söll;
31. Gemeindeverband „Planungsverband Brixental – Wildschönau“ mit den Gemeinden Brixen im Thale, Hopfgarten im Brixental, Itter, Kirchberg in Tirol, Westendorf, Wildschönau;
32. Gemeindeverband „Planungsverband Leukental“ mit den Gemeinden Aurach bei Kitzbühel, Jochberg, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbühel, St. Johann in Tirol;
33. Gemeindeverband „Planungsverband Pillerseetal“ mit den Gemeinden Fieberbrunn, Hochfilzen, St. Jakob in Haus, St. Ulrich am Pillersee, Waidring;
34. Gemeindeverband „Planungsverband Iselregion“ mit den Gemeinden Hopfgarten in Defereggen, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, St. Jakob in Defereggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereggen, Virgen;
35. Gemeindeverband „Planungsverband Osttiroler Oberland“ mit den Gemeinden Abfaltersbach, Anras, Außervillgraten, Heinfels, Innervillgraten, Kartitsch, Obertilliach, Sillian, Strassen, Untertilliach;
36. Gemeindeverband „Planungsverband Lienzer Talboden“ mit den Gemeinden Ainet, Amlach, Assling, Dölsach, Gaimberg, Iselsberg-Stronach, Lavant, Leisach, Lienz, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Schlaiten, Thurn, Tristach.
(2) Die Planungsverbände haben ihren Sitz jeweils in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist. Bei Ausscheiden des Verbandsobmannes verbleibt der Sitz des Planungsverbandes in dieser Gemeinde bis zur Wahl eines neuen Verbandsobmannes.
§ 2 § 2
§ 2 Aufgaben
(1) Den Planungsverbänden obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) die Mitwirkung an der Erlassung und Änderung von Raumordnungsprogrammen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalprogramme);
b) die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände bzw. die Mitwirkung daran (Regionalpläne).
(2) Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung, und dabei haben die Planungsverbände nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken;
b) die Mitwirkung bei der Durchführung der Analysen der touristischen Strukturen, und zwar speziell mit dem Fokus auf die Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen nach § 28 Abs. 5 lit. h Tiroler Raumordnungsgesetz 2016;
c) die Abgabe von Stellungnahmen in den im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen Fällen;
d) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Abs. 3;
e) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben
1. in Bezug auf Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
2. zur Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen sowie
3. auf den Gebieten des Verkehrs, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen nach § 24 Abs. 2 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.
§ 3 § 3
§ 3 Organe
(1) Die Organe der Planungsverbände sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Planungsverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme an der Verbandsversammlung berechtigt (Sitzrecht). Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.
(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren drei, bei mehr als 21 Gemeinden weiteren sechs, Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme am Verbandsausschuss berechtigt (Sitzrecht).
(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 9 Abs. 2 zur Teilnahme an den beratenden Ausschüssen berechtigt (Sitzrecht).
(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 4 § 4
§ 4 Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung, Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.
(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 5 § 5
§ 5 Einrichtung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 6 § 6
§ 6 Einberufung und Leitung der Sitzungen; Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie deren Leitung obliegt dem Verbandsobmann.
(2) Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.
§ 7 § 7
§ 7 Niederschrift über die Sitzungen
Über jede Sitzung der Planungsverbände ist im Sinn des § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder dem jeweiligen Planungsverband angehörenden Gemeinde ist im Sinn des § 135 Abs. 3 letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Planungsverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Verbandsobmann den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zudem ist die Niederschrift während der Amtsstunden der jeweiligen Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§ 8 § 8
§ 8 Überprüfungsausschuss
Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses wird mit drei festgelegt.
§ 9 § 9
§ 9 Wahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 10 § 10
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle der Planungsverbände ist das Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde. Alternativ dazu kann in einer dem jeweiligen Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Planungsverbandes, zur organisatorischen Durchführung und zur Initiative sowie Koordination von Projekten kann der Planungsverband einen Koordinator bestellen. Der Verbandsobmann kann den Koordinator mit der Führung der Geschäfte des Planungsverbandes in seinem Namen und unter seiner unmittelbaren Aufsicht betrauen.
§ 11 § 11
§ 11 Mittelaufbringung, Überschuss, Zuschuss
(1) Die dem jeweiligen Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu den durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.
(2) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Planungsverbänden auf Antrag des jeweiligen Planungsverbandes Zuschüsse zur teilweisen Abdeckung ihrer Auszahlungen gewähren. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und e) eine Auszahlung, so ist diese jedenfalls von der bzw. den beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.
(4) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.
§ 12 § 12
§ 12 Haftung der Gemeinden untereinander
Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 3.
§ 13 § 13
§ 13 Einbeziehung und Ausgliederung von Gemeinden
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 11 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu den vor ihrer Einbeziehung entstandenen Auszahlungen für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Gemeinde aus einem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1. Eine aus einem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.
§ 14 § 14
§ 14 Vereinigung von Gemeinden
Im Fall der Vereinigung von Gemeinden hat die jeweilige Verbandsversammlung ehestmöglich nach Wirksamwerden der Vereinigung die von den dem Planungsverband angehörenden Gemeinden zu leistenden Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 neu festzulegen.
§ 15 § 15
§ 15 Auflösung von Planungsverbänden und Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung eines Planungsverbandes ist das Vermögen zur Deckung seiner Schulden und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 11 dieser Satzung beigetragen haben.
§ 16 § 16
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung, LGBl. Nr. 87/2005 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2015, außer Kraft.