(1) Geschäftsstelle der Planungsverbände ist das Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde. Alternativ dazu kann in einer dem jeweiligen Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Planungsverbandes, zur organisatorischen Durchführung und zur Initiative sowie Koordination von Projekten kann der Planungsverband einen Koordinator bestellen. Der Verbandsobmann kann den Koordinator mit der Führung der Geschäfte des Planungsverbandes in seinem Namen und unter seiner unmittelbaren Aufsicht betrauen.
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