(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.
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