Bei Auflösung eines Planungsverbandes ist das Vermögen zur Deckung seiner Schulden und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 11 dieser Satzung beigetragen haben.
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