(1) Den Planungsverbänden obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) die Mitwirkung an der Erlassung und Änderung von Raumordnungsprogrammen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalprogramme);
b) die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände bzw. die Mitwirkung daran (Regionalpläne).
(2) Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung, und dabei haben die Planungsverbände nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken;
b) die Mitwirkung bei der Durchführung der Analysen der touristischen Strukturen, und zwar speziell mit dem Fokus auf die Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen nach § 28 Abs. 5 lit. h Tiroler Raumordnungsgesetz 2016;
c) die Abgabe von Stellungnahmen in den im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen Fällen;
d) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Abs. 3;
e) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben
1. in Bezug auf Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
2. zur Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen sowie
3. auf den Gebieten des Verkehrs, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen nach § 24 Abs. 2 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.
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