Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Festlegung und Abgrenzung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl genutzten Wasservorkommen der Tiefbrunnen Stangl I und II wird das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet mit einer Gesamtfläche von 31,80 ha in der Stadtgemeinde Wörgl zum Wasserschongebiet erklärt.
(2) Das Wasserschongebiet besteht aus zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Zonen, wobei die Zone 1 von der Zone 2 weitgehend umschlossen wird. Die Zone 1 ist mit einer orangen Begrenzungslinie sowie orange schraffiert dargestellt. Die Zone 2 ist nach außen durch eine grüne Linie begrenzt sowie grün schraffiert dargestellt; die innere Begrenzung in jenem Bereich, wo sie die Zone 1 umschließt, ergibt sich aus den Außengrenzen der Zone 1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Mai 2000, Zl. IIIa1-14.218/9, für den unmittelbaren Bereich der Tiefbrunnenanlagen Stangl I und II festgelegte Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (GSt. Nr. 574/2 und 574/3, beide KG Wörgl-Rattenberg, Koordinatenpunkte 2 bis 5 bzw. 6 bis 9) ist nicht Teil des Wasserschongebietes. Die genaue Begrenzung der Zonen 1 und 2 sowie des Schutzgebietes ergibt sich aus der direkten geradlinigen Verbindung der in der Anlage 2 aufgelisteten, chronologisch nummerierten Koordinatenpunkte, definiert durch einen Rechts- und Hochwert gemäß Gauss-Krüger-System (Gauss-Krüger Central / M31, EPSG Code 31255).
(3) Die von den Zonen 1 und 2 des Wasserschongebietes jeweils berührten Grundstücke sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die in der Anlage 1 kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Stadtgemeinde Wörgl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
§ 2 § 2
§ 2 Verbote in der Zone 1
In der Zone 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
a) jeder flächige Eingriff in den Boden in einem Ausmaß von mehr als 100 m², der über eine Tiefe von 40 cm hinausgeht, wie etwa im Fall der Errichtung von Straßen oder land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, des Abtrags der Humusdecke, des Grünlandumbruchs, der dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe sowie der Entnahme von Schotter oder Festgestein; davon ausgenommen sind
1. Maßnahmen zur Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, Straßen und land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege,
2. Maßnahmen zur Aufarbeitung von Schadholz im Zuge von flächigen forstlichen Schadensereignissen, wie z. B. Windwurf, Insektenbefall und dergleichen,
3. die Bewirtschaftung der schon bestehenden Streuobstbäume auf den Gst. Nr. 589/2 und 571, beide KG Wörgl-Rattenberg, und der Nachbesatz des Bestandes,
4. abfallrechtlich zulässige Maßnahmen im Sinn des § 3 lit. c,
b) die Beweidung durch landwirtschaftliche Nutztiere über 1,5 GVE/ha und Jahr,
c) die Düngung über das Maß von 40 kg Reinstickstoff feldfallend pro Schnitt und Hektar bzw. 120 kg Reinstickstoff feldfallend pro Hektar und Jahr,
d) die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen, die Mietenlagerung von Dünger, die Errichtung von Deponien sowie die Durchführung von Aufschüttungen, jeweils mit Ausnahme abfallrechtlich zulässiger Maßnahmen im Sinn des § 3 lit. c,
e) die Durchführung von Sprengungen,
f) die Errichtung von Wildfütterungen,
g) jede Durchörterung des Untergrundes in horizontaler oder vertikaler Richtung (wie z. B. Bohrungen, Pressungen, Tunnel); davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und hiezu dienender Anlagen zum Schutz des Grundwassers,
h) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31 a WRG 1959) sowie die Lagerung und der Umschlag derartiger Stoffe.
§ 3 § 3
§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone 1
In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, Straßen und land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege, sofern diese jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 2 lit. a erfüllt,
b) die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Sonderkulturen, wie z. B. Obst-, Beeren- und Blumenkulturen, Christbaumkulturen sowie ackerbaulicher Nutzung,
c) abfallrechtlich, insbesondere nach § 15 Abs. 4a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2021, zulässige Maßnahmen nach § 2 lit. a und d betreffend Ablagerungen.
§ 4 § 4
§ 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone 2
In der Zone 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) jeder flächige Eingriff in den Boden in einem Ausmaß von mehr als 100 m², der über eine Tiefe von 40 cm hinausgeht, wie etwa im Fall der Errichtung oder Instandhaltung von Straßen und land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, der Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, des Abtrags der Humusdecke, des Grünlandumbruchs, der dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe sowie der Entnahme von Schotter oder Festgestein, jeweils mit Ausnahme von Maßnahmen zur Aufarbeitung von Schadholz im Zuge von flächigen forstlichen Schadensereignissen, wie z. B. Windwurf, Insektenbefall und dergleichen,
b) die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Sonderkulturen, wie z. B. Obst-, Beeren- und Blumenkulturen, Christbaumkulturen sowie ackerbaulicher Nutzung,
c) die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen, die Mietenlagerung von Dünger, die Errichtung von Deponien sowie die Durchführung von Aufschüttungen,
d) die Durchführung von Sprengungen,
e) die Errichtung von Wildfütterungen,
f) jede Durchörterung des Untergrundes in horizontaler oder vertikaler Richtung (z. B. Bohrungen, Pressungen, Tunnel); davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und hiezu dienender Anlagen zum Schutz des Grundwassers.
§ 5 § 5
§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
a) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 von der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nur abgesehen werden oder
b) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens nur erteilt werden,
wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF