In der Zone 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
a) jeder flächige Eingriff in den Boden in einem Ausmaß von mehr als 100 m², der über eine Tiefe von 40 cm hinausgeht, wie etwa im Fall der Errichtung von Straßen oder land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, des Abtrags der Humusdecke, des Grünlandumbruchs, der dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe sowie der Entnahme von Schotter oder Festgestein; davon ausgenommen sind
1. Maßnahmen zur Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, Straßen und land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege,
2. Maßnahmen zur Aufarbeitung von Schadholz im Zuge von flächigen forstlichen Schadensereignissen, wie z. B. Windwurf, Insektenbefall und dergleichen,
3. die Bewirtschaftung der schon bestehenden Streuobstbäume auf den Gst. Nr. 589/2 und 571, beide KG Wörgl-Rattenberg, und der Nachbesatz des Bestandes,
4. abfallrechtlich zulässige Maßnahmen im Sinn des § 3 lit. c,
b) die Beweidung durch landwirtschaftliche Nutztiere über 1,5 GVE/ha und Jahr,
c) die Düngung über das Maß von 40 kg Reinstickstoff feldfallend pro Schnitt und Hektar bzw. 120 kg Reinstickstoff feldfallend pro Hektar und Jahr,
d) die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen, die Mietenlagerung von Dünger, die Errichtung von Deponien sowie die Durchführung von Aufschüttungen, jeweils mit Ausnahme abfallrechtlich zulässiger Maßnahmen im Sinn des § 3 lit. c,
e) die Durchführung von Sprengungen,
f) die Errichtung von Wildfütterungen,
g) jede Durchörterung des Untergrundes in horizontaler oder vertikaler Richtung (wie z. B. Bohrungen, Pressungen, Tunnel); davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und hiezu dienender Anlagen zum Schutz des Grundwassers,
h) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31 a WRG 1959) sowie die Lagerung und der Umschlag derartiger Stoffe.
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