(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
a) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 von der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nur abgesehen werden oder
b) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens nur erteilt werden,
wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
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