In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, Straßen und land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege, sofern diese jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 2 lit. a erfüllt,
b) die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Sonderkulturen, wie z. B. Obst-, Beeren- und Blumenkulturen, Christbaumkulturen sowie ackerbaulicher Nutzung,
c) abfallrechtlich, insbesondere nach § 15 Abs. 4a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2021, zulässige Maßnahmen nach § 2 lit. a und d betreffend Ablagerungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise