(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl genutzten Wasservorkommen der Tiefbrunnen Stangl I und II wird das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet mit einer Gesamtfläche von 31,80 ha in der Stadtgemeinde Wörgl zum Wasserschongebiet erklärt.
(2) Das Wasserschongebiet besteht aus zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Zonen, wobei die Zone 1 von der Zone 2 weitgehend umschlossen wird. Die Zone 1 ist mit einer orangen Begrenzungslinie sowie orange schraffiert dargestellt. Die Zone 2 ist nach außen durch eine grüne Linie begrenzt sowie grün schraffiert dargestellt; die innere Begrenzung in jenem Bereich, wo sie die Zone 1 umschließt, ergibt sich aus den Außengrenzen der Zone 1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Mai 2000, Zl. IIIa1-14.218/9, für den unmittelbaren Bereich der Tiefbrunnenanlagen Stangl I und II festgelegte Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (GSt. Nr. 574/2 und 574/3, beide KG Wörgl-Rattenberg, Koordinatenpunkte 2 bis 5 bzw. 6 bis 9) ist nicht Teil des Wasserschongebietes. Die genaue Begrenzung der Zonen 1 und 2 sowie des Schutzgebietes ergibt sich aus der direkten geradlinigen Verbindung der in der Anlage 2 aufgelisteten, chronologisch nummerierten Koordinatenpunkte, definiert durch einen Rechts- und Hochwert gemäß Gauss-Krüger-System (Gauss-Krüger Central / M31, EPSG Code 31255).
(3) Die von den Zonen 1 und 2 des Wasserschongebietes jeweils berührten Grundstücke sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die in der Anlage 1 kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Stadtgemeinde Wörgl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
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