In der Zone 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) jeder flächige Eingriff in den Boden in einem Ausmaß von mehr als 100 m², der über eine Tiefe von 40 cm hinausgeht, wie etwa im Fall der Errichtung oder Instandhaltung von Straßen und land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, der Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, des Abtrags der Humusdecke, des Grünlandumbruchs, der dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe sowie der Entnahme von Schotter oder Festgestein, jeweils mit Ausnahme von Maßnahmen zur Aufarbeitung von Schadholz im Zuge von flächigen forstlichen Schadensereignissen, wie z. B. Windwurf, Insektenbefall und dergleichen,
b) die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Sonderkulturen, wie z. B. Obst-, Beeren- und Blumenkulturen, Christbaumkulturen sowie ackerbaulicher Nutzung,
c) die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen, die Mietenlagerung von Dünger, die Errichtung von Deponien sowie die Durchführung von Aufschüttungen,
d) die Durchführung von Sprengungen,
e) die Errichtung von Wildfütterungen,
f) jede Durchörterung des Untergrundes in horizontaler oder vertikaler Richtung (z. B. Bohrungen, Pressungen, Tunnel); davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung der bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und hiezu dienender Anlagen zum Schutz des Grundwassers.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise