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Leistungsbeurteilungs-Verordnung für Landesbedienstete

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Methode und Durchführung der Leistungsbeurteilung sowie Bewertung der Arbeit

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für die mit den Anforderungen der dem Vertragsbediensteten zugeordneten Modellstelle verbundenen Erwartungen von Bedeutung sind. Für die Bewertung sind die in der Anlage aufgezeigten Verhaltensportfolios heranzuziehen.

(2) Bei einer Leistungsbeurteilung, in der festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen erfüllt, gut erfüllt oder in besonderer Weise wiederholt überschritten hat, ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung möglichst aller für die Modellstelle zur Beurteilung vorgesehenen Verhaltensmerkmale vorzunehmen.

(3) Bei einer Leistungsbeurteilung, in der festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nicht erfüllt oder außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten hat, ist eine Beurteilung für jedes einzelne für die Modellstelle zur Beurteilung vorgesehene Verhaltensmerkmal vorzunehmen und sind darüber hinaus ergänzende Angaben zu qualitativen und quantitativen Mehr- bzw. Minderleistungen anzuführen.

§ 2 § 2

§ 2 Beschreibung der mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen

(1) Erwartungen im Beurteilungszeitraum nicht erfüllt: Die mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen wurden über den Beurteilungszeitraum überwiegend nicht erfüllt und lagen damit unter den für diese Modellstelle geforderten Erwartungen. Die für die Leistungsbeurteilung heranzuziehenden Verhaltensmerkmale wurden nur zum Teil erfüllt. Eine positive Bewertung der Arbeit ist daher in wesentlichen Arbeitsbereichen nicht gegeben.

(2) Erwartungen im Beurteilungszeitraum erfüllt: Die mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen wurden über den gesamten Beurteilungszeitraum erfüllt und entsprachen damit genau den für diese Modellstelle geforderten Erwartungen. Die für die Leistungsbeurteilung heranzuziehenden Verhaltensmerkmale wurden erfüllt. Eine positive Bewertung der Arbeit ist daher in allen Arbeitsbereichen gegeben.

(3) Erwartungen im Beurteilungszeitraum gut erfüllt: Die mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen wurden über den gesamten Beurteilungszeitraum gut erfüllt und lagen damit über den für diese Modellstelle geforderten Erwartungen. Die für die Leistungsbeurteilung heranzuziehenden Verhaltensmerkmale wurden übererfüllt. Eine positive Bewertung der Arbeit ist daher in allen Arbeitsbereichen über das normale Maß hinaus gegeben.

(4) Erwartungen im Beurteilungszeitraum in besonderer Weise wiederholt überschritten: Die mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen wurden über den gesamten Beurteilungszeitraum in besonderer Weise wiederholt überschritten und lagen damit weit über den für diese Modellstelle geforderten Erwartungen. Die für die Leistungsbeurteilung heranzuziehenden Verhaltensmerkmale wurden außerordentlich gut erfüllt. Eine positive Bewertung der Arbeit ist daher in allen Arbeitsbereichen weit über das normale Maß hinaus gegeben.

(5) Erwartungen im Beurteilungszeitraum außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten: Die mit den Anforderungen der Modellstelle verbundenen Erwartungen wurden über den gesamten Beurteilungszeitraum außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten und lagen damit weit überdurchschnittlich über den für diese Modellstelle geforderten Erwartungen. Die für die Leistungsbeurteilung heranzuziehenden Verhaltensmerkmale wurden außergewöhnlich, bemerkenswert und in einem weit überdurchschnittlich hohen Ausmaß gut erfüllt. Eine positive Bewertung der Arbeit ist daher in allen Arbeitsbereichen außergewöhnlich weit über das normale Maß hinaus gegeben.

§ 3 § 3

§ 3 Anwendung der Leistungsbeurteilung auf Modellfunktionen und Ausnahmen

(1) Die Leistungsbeurteilung findet auf alle Modellfunktionen nach der Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 34/2021, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Modellfunktionen Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD, Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv und Führung I – FÜ I, Anwendung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für nachstehende Vertragsbedienstete und Gruppen von Vertragsbediensteten ist, unabhängig von deren individueller Zuordnung zu einer Modellfunktion bzw. Modellstelle, keine Leistungsbeurteilung durchzuführen:

a) den Direktor des Landesrechnungshofes,

b) den Landesvolksanwalt,

c) den Landtagsdirektor,

d) die Bezirkshauptleute,

e) die Leiter von Regierungsbüros,

f) die Leiter von Büros eines Landtagsklubs,

g) den Obmann der Zentralpersonalvertretung,

h) den Landesumweltanwalt,

i) den Kinder- und Jugendanwalt,

j) den Gleichbehandlungsbeauftragten,

k) den Antidiskriminierungsbeauftragten,

l) den Heimanwalt,

m) den Patientenvertreter,

n) die Tierschutzombudsperson und

o) den Datenschutzbeauftragten.

§ 4 § 4

§ 4 Kriterien für die Bewertung der Arbeit

(1) Für die Bewertung der Arbeit sind die in der Anlage enthaltenen Verhaltensmerkmale in den Verhaltensportfolios für die betreffende Modellfunktion bzw. Funktionsgruppe maßgebend.

(2) Bei der Beurteilung im Sinn des Abs. 1 sind im Interesse einer objektiven Beurteilung insbesondere folgende Aspekte nicht einzubeziehen:

a) ethnische Zugehörigkeit,

b) Religion,

c) Weltanschauung,

d) Geschlecht,

e) Lebensalter,

f) Familienstand,

g) sexuelle Orientierung,

h) Behinderung,

i) Dienstalter,

j) besoldungsmäßige Einstufung,

k) aktuelle oder geplante Teilzeitbeschäftigungen bzw. Herabsetzungen der Wochendienstzeit,

l) frühere Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,

m) eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten,

n) zeitliche Belastungen durch Rehabilitationsmaßnahmen oder durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen.

§ 5 § 5

§ 5 Unterlagen für die Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilung ist auf Basis der in der Anlage dargestellten Verhaltensportfolios durchzuführen.

§ 6 § 6

§ 6 Höchstzahl der zu Beurteilenden

Ein Vorgesetzter darf im Beurteilungszeitraum höchstens 20 Vertragsbedienstete beurteilen.

§ 7 § 7

§ 7 Zeitraum für die Leistungsbeurteilung, Beurteilungsgespräche und Beeinspruchung

(1) Die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch sind im Anschluss an das jeweilige Beurteilungsjahr vom 1. September bis zum 14. November durchzuführen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist (Durchführungszeitraum).

(2) Das erste Beurteilungsgespräch ist im Anschluss an das jeweilige Beurteilungsjahr vom 1. September bis zum 31. Oktober durchzuführen. Sofern das Beurteilungsgespräch beeinsprucht wird, ist das zweite Beurteilungsgespräch bis spätestens 14. November durchzuführen.

(3) Die Leistungsbeurteilung ist vom Vertragsbediensteten binnen einer Woche ab Zustellung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung zu bestätigen oder hat dieser innerhalb dieser Frist gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich zu erklären, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Die Beeinspruchung des Beurteilungsgespräches ist in diesem Fall vom zu Beurteilenden schriftlich und aussagekräftig unter Einbeziehung aller vorgesehenen Verhaltensmerkmale zu begründen. Die Leistungsbeurteilung wird jedenfalls nach dieser Frist endgültig. Gründe für das Nicht-Bestätigen bzw. Nicht-Beeinspruchen hat der Vertragsbedienstete, soweit er diese nicht selbst zu vertreten hat, bzw. aufgrund dieser eine Unzumutbarkeit für ihn vorlag, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes glaubhaft zu machen. In diesem Fall beginnt die Frist neu zu laufen.

§ 8 § 8

§ 8 Prämientöpfe

(1) Für nachstehende Gruppen von Vertragsbediensteten wird jeweils ein eigener Prämientopf eingerichtet:

a) Vertragsbedienstete in jeder Gruppe des Amtes der Landesregierung,

b) Vertragsbedienstete in jeder Bezirkshauptmannschaft,

c) Vertragsbedienstete in den Regierungsbüros und Landtagsklubs,

d) Vertragsbedienstete im Landesrechnungshof, im Büro des Landesvolksanwalts und in der Landtagsdirektion,

e) Vertragsbedienstete bei der Bildungsdirektion,

f) Vertragsbedienstete beim Landesverwaltungsgericht und bei Organen nach § 2 Abs. 2 lit. g bis o sowie Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

(2) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das jeweilige Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen der jeweiligen Gruppe von Vertragsbediensteten nach Abs. 1 heranzuziehen.

§ 9 § 9

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsbeurteilungs-Verordnung, LGBl. Nr. 79/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 105/2014, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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