(1) Die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch sind im Anschluss an das jeweilige Beurteilungsjahr vom 1. September bis zum 14. November durchzuführen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist (Durchführungszeitraum).
(2) Das erste Beurteilungsgespräch ist im Anschluss an das jeweilige Beurteilungsjahr vom 1. September bis zum 31. Oktober durchzuführen. Sofern das Beurteilungsgespräch beeinsprucht wird, ist das zweite Beurteilungsgespräch bis spätestens 14. November durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung ist vom Vertragsbediensteten binnen einer Woche ab Zustellung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung zu bestätigen oder hat dieser innerhalb dieser Frist gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich zu erklären, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Die Beeinspruchung des Beurteilungsgespräches ist in diesem Fall vom zu Beurteilenden schriftlich und aussagekräftig unter Einbeziehung aller vorgesehenen Verhaltensmerkmale zu begründen. Die Leistungsbeurteilung wird jedenfalls nach dieser Frist endgültig. Gründe für das Nicht-Bestätigen bzw. Nicht-Beeinspruchen hat der Vertragsbedienstete, soweit er diese nicht selbst zu vertreten hat, bzw. aufgrund dieser eine Unzumutbarkeit für ihn vorlag, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes glaubhaft zu machen. In diesem Fall beginnt die Frist neu zu laufen.
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