(1) Für die Bewertung der Arbeit sind die in der Anlage enthaltenen Verhaltensmerkmale in den Verhaltensportfolios für die betreffende Modellfunktion bzw. Funktionsgruppe maßgebend.
(2) Bei der Beurteilung im Sinn des Abs. 1 sind im Interesse einer objektiven Beurteilung insbesondere folgende Aspekte nicht einzubeziehen:
a) ethnische Zugehörigkeit,
b) Religion,
c) Weltanschauung,
d) Geschlecht,
e) Lebensalter,
f) Familienstand,
g) sexuelle Orientierung,
h) Behinderung,
i) Dienstalter,
j) besoldungsmäßige Einstufung,
k) aktuelle oder geplante Teilzeitbeschäftigungen bzw. Herabsetzungen der Wochendienstzeit,
l) frühere Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
m) eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten,
n) zeitliche Belastungen durch Rehabilitationsmaßnahmen oder durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen.
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