(1) Die Leistungsbeurteilung findet auf alle Modellfunktionen nach der Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 34/2021, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Modellfunktionen Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD, Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv und Führung I – FÜ I, Anwendung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für nachstehende Vertragsbedienstete und Gruppen von Vertragsbediensteten ist, unabhängig von deren individueller Zuordnung zu einer Modellfunktion bzw. Modellstelle, keine Leistungsbeurteilung durchzuführen:
a) den Direktor des Landesrechnungshofes,
b) den Landesvolksanwalt,
c) den Landtagsdirektor,
d) die Bezirkshauptleute,
e) die Leiter von Regierungsbüros,
f) die Leiter von Büros eines Landtagsklubs,
g) den Obmann der Zentralpersonalvertretung,
h) den Landesumweltanwalt,
i) den Kinder- und Jugendanwalt,
j) den Gleichbehandlungsbeauftragten,
k) den Antidiskriminierungsbeauftragten,
l) den Heimanwalt,
m) den Patientenvertreter,
n) die Tierschutzombudsperson und
o) den Datenschutzbeauftragten.
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