(1) Für nachstehende Gruppen von Vertragsbediensteten wird jeweils ein eigener Prämientopf eingerichtet:
a) Vertragsbedienstete in jeder Gruppe des Amtes der Landesregierung,
b) Vertragsbedienstete in jeder Bezirkshauptmannschaft,
c) Vertragsbedienstete in den Regierungsbüros und Landtagsklubs,
d) Vertragsbedienstete im Landesrechnungshof, im Büro des Landesvolksanwalts und in der Landtagsdirektion,
e) Vertragsbedienstete bei der Bildungsdirektion,
f) Vertragsbedienstete beim Landesverwaltungsgericht und bei Organen nach § 2 Abs. 2 lit. g bis o sowie Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
(2) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das jeweilige Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen der jeweiligen Gruppe von Vertragsbediensteten nach Abs. 1 heranzuziehen.
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