(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für die mit den Anforderungen der dem Vertragsbediensteten zugeordneten Modellstelle verbundenen Erwartungen von Bedeutung sind. Für die Bewertung sind die in der Anlage aufgezeigten Verhaltensportfolios heranzuziehen.
(2) Bei einer Leistungsbeurteilung, in der festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen erfüllt, gut erfüllt oder in besonderer Weise wiederholt überschritten hat, ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung möglichst aller für die Modellstelle zur Beurteilung vorgesehenen Verhaltensmerkmale vorzunehmen.
(3) Bei einer Leistungsbeurteilung, in der festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nicht erfüllt oder außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten hat, ist eine Beurteilung für jedes einzelne für die Modellstelle zur Beurteilung vorgesehene Verhaltensmerkmal vorzunehmen und sind darüber hinaus ergänzende Angaben zu qualitativen und quantitativen Mehr- bzw. Minderleistungen anzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise