Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung – MStV Gesundheit und Sozialbetreuung
Vorwort
1. Abschnitt
Führungsfunktionen im Ärztlichen Dienst
§ 1 § 1
§ 1 Geschäftsführende Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
GOA | Geschäftsführende Oberärzte |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
2. Abschnitt
Ärztliche Funktionen
§ 2 § 2
§ 2 Ärzte in Ausbildung
(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bzw. einer erheblichen Veränderungsdynamik und Wissensaktualisierung unterworfen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum) bis zu einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) und der laufend fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern im eigenen angestammten Fachgebiet. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:
AA1 | Ärzte in Ausbildung 1/3 |
AA2 | Ärzte in Ausbildung 2/3 |
AA3 | Ärzte in Ausbildung 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 3 § 3
§ 3 Fachärzte in Additivfachausbildung
(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FAA | Fachärzte in Additivfachausbildung |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 4 § 4
§ 4 Fachärzte
(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FA | Fachärzte |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 5 § 5
§ 5 Allgemeinmediziner
(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) bis zu einer Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen mit breitem Handlungsspielraum auch in der Wahl der Mittel. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen:
AM1 | Allgemeinmediziner 1/2 |
AM2 | Allgemeinmediziner 2/2 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 6 § 6
§ 6 Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
OA | Oberärzte |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 7 § 7
§ 7 Leitende Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
LOA | Leitende Oberärzte |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
3. Abschnitt
Klinisch-Psychologische Funktionen
§ 8 § 8
§ 8 Klinische Psychologen in Ausbildung
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von einer mehrheitlich selbstständigen Ausführung bekannter Aufgaben mit Unterstützung sowie fallweiser Überprüfung bis zu weitgehend selbstständiger Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben mit Selbstüberprüfung und eigenständigen Entscheidungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
b) den kommunikativen Anforderungen: Diese reichen von der Kommunikation mit Einzelpersonen bzw. kollegialen Absprachen bis zur Kommunikation mit breiten Gruppen oder mit der Öffentlichkeit. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Kommunikation.
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:
KPA1 | Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2 |
KPA2 | Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
§ 9 § 9
§ 9 Klinische Psychologen
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der selbstständigen Ausführung der eigenen Aufgaben und der fallweisen bis zur laufenden fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
b) dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen:
KP1 | Klinische Psychologen 1/3 |
KP2 | Klinische Psychologen 2/3 |
KP3 | Klinische Psychologen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
4. Abschnitt
Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten
§ 10 § 10
§ 10 Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4 |
PL_AB2 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4 |
PL_AB3 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4 |
PL_AB4 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 11 § 11
§ 11 Leitungsfunktionen Pflege I und II
(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit kurz- bzw. mittelfristigen Auswirkungen auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben bis zur zusätzlichen fallweisen fachlichen Betreuung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
c) dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und Mitarbeiterführung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Linie, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen:
LP_I u II1 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4 |
LP_I u II2 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4 |
LP_I u II3 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4 |
LP_I u II4 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 12 § 12
§ 12 Pflegedienstleitung
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
PL | Pflegedienstleitung |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
5. Abschnitt
Pflegerische Funktionen an Krankenanstalten
§ 13 § 13
§ 13 Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten, Pflegefachassistenz an Krankenanstalten
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/K1 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4 |
P_ASSB/K2 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4 |
P_ASSB/K3 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4 |
P_ASSB/K4 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
PFA/K | Pflegefachassistenz an Krankenanstalten |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
§ 14 § 14
§ 14 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst:
Gesundheits- und Krankenpflege : Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder und Jugendlichenpflege) und Fachkräfte mit Sonderausbildungen (OP-, Intensiv-, Kinderintensiv-, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, Krankenhaushygiene, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege).
Kardiotechniker : Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern öfters Anpassungen, Optimierungen und Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit und ohne Auswirkung auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) der erforderlichen Ausbildung: Diese benötigt den Abschluss einer allgemein bildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule mit Matura bzw. eine Meisterprüfung mit/ohne Zusatzausbildung.
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/K1 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3 |
GD_GK/K2 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3 |
GD_GK/K3 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
6. Abschnitt
Führungsfunktionen in den Medizinisch-Technischen Diensten
§ 15 § 15
§ 15 Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_L_AB1 | Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4 |
MTD_L_AB2 | Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4 |
MTD_L_AB3 | Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4 |
MTD_L_AB4 | Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.
§ 16 § 16
§ 16 Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen
(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst:
Leitung Gehobener MTD: Führung und Anleitung der unterstellten Mitarbeiter. Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Leitung Hebammen: Führung und Anleitung der Kollegen. Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Führen eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen, Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, medizinisch und organisatorisch intensive Betreuung, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit kurz- bzw. mittelfristigen Auswirkungen auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum) bis zu einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) und der laufend fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern im eigenen angestammten Fachgebiet. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Entscheidungskompetenz;
c) dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und Mitarbeiterführung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Linie, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen:
L_G_MTD/L_H1 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3 |
L_G_MTD/L_H2 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3 |
L_G_MTD/L_H3 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.
7. Abschnitt
Medizinisch-Technische Funktionen
§ 17 § 17
§ 17 Assistenzberufe MTD
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt werden müssen bzw. das Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben mit Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1 | Assistenzberufe MTD 1/4 |
MTD_ASSB2 | Assistenzberufe MTD 2/4 |
MTD_ASSB3 | Assistenzberufe MTD 3/4 |
MTD_ASSB4 | Assistenzberufe MTD 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 18 § 18
§ 18 Medizinische Fachassistenz
(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MFA | Medizinische Fachassistenz |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 19 § 19
§ 19 Medizinisch-Technischer Fachdienst
(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MTF | Medizinisch-Technischer Fachdienst |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 20 § 20
§ 20 Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen
(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst:
Gehobener MTD : Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Hebammen : Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Leiten eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen; Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, intensive Betreuung medizinisch und organisatorisch, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben bis zur zusätzlichen fallweisen fachlichen Betreuung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
b) dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach und passive psychische Beanspruchung.
(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen:
G_MTD/H1 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3 |
G_MTD/H2 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3 |
G_MTD/H3 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
8. Abschnitt
Führungsfunktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen
§ 21 § 21
§ 21 Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Wirkungsbreite und dem Einsatzspektrum, wobei der Anforderungszuwachs primär in der Anforderungsart Führungskompetenz Linie erfolgt.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AWH 1 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4 |
PL_AWH 2 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4 |
PL_AWH 3 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4 |
PL_AWH 4 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 8 festgelegt.
§ 22 § 22
§ 22 Wohnbereichsleitung
(1) Die Modellfunktion Wohnbereichsleitung – WBL umfasst die operative Steuerung und Organisation eines Wohnbereiches oder einer organisatorischen Einheit, die Sicherstellung effizienter Abläufe und der Pflegequalität, die Optimierung der Nahtstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie die Mitarbeiterführung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
WBL | Wohnbereichsleitung |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 8 festgelegt.
9. Abschnitt
Führungsfunktionen in der mobilen Pflege
§ 23 § 23
§ 23 Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL _ MP1 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5 |
PL_MP2 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5 |
PL_MP3 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5 |
PL_MP4 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5 |
PL_MP5 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 9 festgelegt.
10. Abschnitt
Pflegerische Funktionen in der Langzeitpflege
§ 24 § 24
§ 24 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungs- bzw. Fachkompetenz: Diese erfordern öfters Anpassungen, Optimierungen und Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit und ohne Auswirkung auf nachgelagerte Stellen.
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/L1 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3 |
GD_GK/L2 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3 |
GD_GK/L3 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3 |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
§ 25 § 25
§ 25 Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Aufgabengebiet.
(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle:
P_ASSB/L | Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege |
Die Stellenprofile dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle:
PFA/L | Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege |
Die Stellenprofile dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
§ 26 § 26
§ 26 Diplom-/Fachsozialbetreuung
(1) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung - DFSB umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Klienten sowie die soziale Kontaktpflege zu ihnen und ihren Angehörigen. Des Weiteren die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Klienten.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Handlungsspielraum.
(2) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung – DFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
DFSB1 | Diplom-/Fachsozialbetreuung 1/2 |
DFSB2 | Diplom-/Fachsozialbetreuung 2/2 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
§ 27 § 27
§ 27 Heimhilfe
(1) Die Modellfunktion Heimhilfe – HF umfasst die Unterstützung der Klienten in der Basisversorgung, deren soziale Betreuung und die Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
HF | Heimhilfe |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
11. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 28 § 28
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anlage 1
Führungsfunktionen im Ärztlichen Dienst Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Ärztliche Funktionen Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Klinisch-Psychologische Funktionen Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
Führungsfunktionen im Pflegedienst Modellfunktion - Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB
Anl. 4
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5
Pflegerische Funktionen Modellfunktion - Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K
Anl. 5
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6
Führungsfunktion in den Medizinisch-Technischen Diensten Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB
Anl. 6
Anhänge
Anlage 6PDFAnlage 7
Medizinisch-Technische Funktionen Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB
Anl. 7
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8
Führungsfunktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen Modellfunktion Pflegedienstleistung in Altenwohn- und Pflegeheimen
Anl. 8
Anhänge
Anlage 8PDFAnlage 9
Führungsfunktionen in der mobilen Pflege Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege
Anl. 9
Anhänge
Anlage 9PDFAnlage 10
Pflegerische Funktionen in der Langzeitpflege Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege
Anl. 10
Anhänge
Anlage 10PDF