(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/K1 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4 |
P_ASSB/K2 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4 |
P_ASSB/K3 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4 |
P_ASSB/K4 | Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
PFA/K | Pflegefachassistenz an Krankenanstalten |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
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