Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeines
Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Pflegepersonen.
§ 2 § 2
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Personen die Pflegekinder im Sinn des § 2 Abs. 8 TKJHG übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftspflegerinnen gemäß § 2 Abs. 6 und 7 TKJHG.
§ 3 § 3
§ 3 Dauer und Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in Kursen und umfasst 73,4 Unterrichtseinheiten (UE).
(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
§ 4 § 4
§ 4 Eignungsprüfung
(1) Die Eignung umfasst insbesondere die persönliche Belastbarkeit, die Kompetenz zur gewaltfreien Konfliktlösung sowie die wertschätzende Haltung gegenüber dem Herkunftssystem.
(2) Die Prüfung der Eignung erfolgt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Die durch standardisierte Kriterien auch im Persönlichkeitsbericht festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs.
§ 5 § 5
§ 5 Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt über Seminarblöcke:
Rechtsfächer, insbesondere Familienrecht sowie Recht der Kinder- und Jugendhilfe | 22,7 UE |
psychologisches/pädagogisches Fachwissen inklusive Biografiearbeit, Kommunikation und Reflexion | 50,7 UE |
§ 6 § 6
§ 6 Ausbildungsbestätigung
(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist vom Ausbildungsleiter ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn Pflegepersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an mehr als einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.
§ 7 § 7
§ 7 Fortbildungen
(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
(2) Pflegepersonen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die Teilnahmebestätigung ist von der Referentin der Fortbildung zu unterfertigen.
(3) Pflegepersonen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vertiefung der Ausbildungsinhalte und Reflexion teilzunehmen.
§ 8 § 8
§ 8 Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen zu Pflegepersonen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.
§ 9 § 9
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 außer Kraft. Vor dem 1. Jänner 2015 bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Ausbildungen von Pflegeeltern sind nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 fortzuführen und abzuschließen.