(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
(2) Pflegepersonen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die Teilnahmebestätigung ist von der Referentin der Fortbildung zu unterfertigen.
(3) Pflegepersonen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vertiefung der Ausbildungsinhalte und Reflexion teilzunehmen.
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