Diese Verordnung gilt für alle Personen die Pflegekinder im Sinn des § 2 Abs. 8 TKJHG übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftspflegerinnen gemäß § 2 Abs. 6 und 7 TKJHG.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise