(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist vom Ausbildungsleiter ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn Pflegepersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an mehr als einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.
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