(1) Die Eignung umfasst insbesondere die persönliche Belastbarkeit, die Kompetenz zur gewaltfreien Konfliktlösung sowie die wertschätzende Haltung gegenüber dem Herkunftssystem.
(2) Die Prüfung der Eignung erfolgt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Die durch standardisierte Kriterien auch im Persönlichkeitsbericht festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs.
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