Vorwort
§ 1
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Walchsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Schwemm).
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des zentralen Hochmoorbereiches und des umgebenden Übergangsmoores sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 65,7 ha und umfasst folgende Grundstücke zur Gänze oder teilweise: Gst. Nr. 567, 582, 583, 584, 588, 589, 590/1, 590/2, 596/1, 596/2, 597, 615/1, 615/2, 616/1, 616/2, 620/1, 620/2, 621, 625/1, 625/2, 626, 627/1, 627/2, 635/1, 635/2, 635/3, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 663, 664, 667 und 687, alle GB 83019 Walchsee.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und beim Gemeindeamt Walchsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nicht anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 oder der Schutzzweck des Gebietes berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) jede erhebliche Lärmentwicklung,
g) das Düngen,
h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c TNSchG 2005 bewilligt
werden.
§ 3
§ 3
Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Nach § 21 Abs. 3 TNSchG 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 Abs. 1 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) das Düngen und der Eintrag von Giftstoffen,
b) das Aufforsten und
c) die Entwässerung von Flächen.
§ 4
§ 4
Schutzumfang der Lebensräume
Die Lebensräume des zentralen Hochmoorbereiches und des umgebenden Übergangsmoores einschließlich der dort vorkommenden Arten sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken. Es sind dies insbesondere:
Gelbbauchunke
Skabiosen-Scheckenfalter
Sumpf-Glanzkraut
Schwarzblauer Moorbläuling
Großes Mausohr
Kleine Hufeisennnase
Kalkreiche Niedermoore
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
Moorwälder
feuchte Hochstaudenfluren
naturnahe lebende Hochmoore
nährstoffarme, schwebstoffreiche Seen und Teiche Übergangs- und Schwingrasenmoore Unterwasservegetation an Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene mit Fluthahnenfuß Niederungen mit Torfmoorsubstraten
geschädigte Hochmoore (die möglicherweise noch auf natürlichem Wege regenerierbar sind)
§ 5
§ 5
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet „Schwemm“, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
a) die Beibehaltung des für das Hochmoor und das Übergangsmoor charakteristischen Wasserstandes,
b) die Verhinderung des Eintrages von Düngemitteln oder Giftstoffen in das Hochmoor und das Übergangsmoor aus den die Moore umgebenden Flächen,
c) die Freihaltung der Flächen des Hochmoores und des Übergangsmoores von Anlagen jeder Art,
d) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des gesamten Natura 2000-Gebietes.
§ 6
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.