§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nicht anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 oder der Schutzzweck des Gebietes berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) jede erhebliche Lärmentwicklung,
g) das Düngen,
h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c TNSchG 2005 bewilligt
werden.
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