§ 3
Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Nach § 21 Abs. 3 TNSchG 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 Abs. 1 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) das Düngen und der Eintrag von Giftstoffen,
b) das Aufforsten und
c) die Entwässerung von Flächen.
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