§ 5
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet „Schwemm“, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
a) die Beibehaltung des für das Hochmoor und das Übergangsmoor charakteristischen Wasserstandes,
b) die Verhinderung des Eintrages von Düngemitteln oder Giftstoffen in das Hochmoor und das Übergangsmoor aus den die Moore umgebenden Flächen,
c) die Freihaltung der Flächen des Hochmoores und des Übergangsmoores von Anlagen jeder Art,
d) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des gesamten Natura 2000-Gebietes.
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