Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs. 5 und unter den Bedingungen des § 3 erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit (Mortalität) festgesetzt.
(3) Die Feststellung der Ausgangspopulation männlich erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol, dessen Entwicklung seither, sowie der Hahnenbestandserhebung in den letzten drei Jahren und der geringfügigen jagdlichen Entnahme.
(4) Anhand der Ausgangspopulation männlich wird nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol (1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit) ermittelt.
(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 149 Stück und bei Birkhahnen 740 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst 11 Auerhahnen und 70 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 27 Auerhahnen und 100 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 18 Auerhahnen und 77 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 18 Auerhahnen und 42 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 14 Auerhahnen und 88 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 40 Auerhahnen und 155 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 70 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 19 Auerhahnen und 136 Birkhahnen.
§ 2 § 2
(1) Als Zeitrahmen, innerhalb dessen die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss im Sinn einer selektiven und vernünftigen Nutzung dieser Hühnervogelart für zulässig erklären darf, wird festgelegt:
a) für Auerhahnen die Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai, jedoch nur in ungeraden Jahren,
b) für Birkhähne jährlich die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juni.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Zeitrahmen für eine vernünftige jagdliche Entnahme unter Bedachtnahme auf die morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse für die einzelnen Jagd- bzw. Verbreitungsgebiete auf maximal 15 Tage einzugrenzen und den Teil des Jagdgebietes (z. B. Flurnamen, Almen etc.) zu bezeichnen, in denen der Abschuss erfolgen darf. Die Jagdgebiete sind in Höhenzonen, die maximal 800 Meter betragen dürfen, einzuteilen.
§ 3 § 3
(1) Zur Vermeidung des Risikos, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert, sind dominante Hahnen zu schonen.
(2) Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen hat mit Schrotgewehr ab einer Schrotkorngröße von 3,2 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehr mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis maximal Kaliber 6,5 mm zu erfolgen. Der Mindestenergiewert für Patronen wird mit 450 Joule auf 100 Meter festgesetzt.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten. Alle Risiken einer unnötigen Störung sind zu vermeiden.
(4) Die Abschussanträge sind vom Jagdausübungsberechtigten frühestens ab 1. Oktober des dem jeweiligen Jagdjahr vorangehenden Jagdjahres, jedoch spätestens bis 10. April des jeweiligen Jagdjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern der Antrag nicht in elektronischer Form erfolgt, ist das Formblatt laut Anlage zu verwenden. Die Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes für ein bestimmtes Revier darf nur im Rahmen der im § 1 angeführten Höchstzahlen und erst dann erfolgen, wenn durch Zählungen für ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mindestens eine gesicherte Teilpopulation von 16 Auer- bzw. Birkhahnen festgestellt wurde. In dem dem Abschuss vorangegangenen Jagdjahr erteilte Genehmigungen bleiben auch dann aufrecht, wenn es zu einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten kommt. Liegen in einem Verbreitungsgebiet mehrere Jagdgebiete, so ist bei der Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkommen so vorzugehen, dass, über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrere Jagdgebiete jeweils abwechselnd Genehmigungen erhalten (Rotationsprinzip).
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss eines Hahnes binnen zehn Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungsbereich bekannt zu geben (Grünvorlage).
§ 4 § 4
(1) Als Referenzgebiete werden festgelegt:
a) nördliche Kalkalpen unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Nordstaulagen,
b) Zentralalpen-West im Oberland und Brennergebiet unter Berücksichtigung trockener inneralpiner Lagen,
c) Zentralalpen-Ost im Unterinntal und Kitzbühler Raum unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Gebiete der Tuxer Voralpen,
d) Osttirol unter Berücksichtigung der Südabdachung der Hohen Tauern.
(2) Die Festlegungen der Jagdgebiete sollen auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und den betroffenen Jagdausübungsberechtigten erfolgen.
§ 5 § 5
(1) In allen Jagdgebieten hat ein Monitoring des Auer- und Birkwildes stattzufinden. Durch Zählungen in regelmäßigen Abständen ist durch den Jagdausübungsberechtigten der Stand der balzenden Hähne nachzuweisen (Bestandssicherung).
(2) In den Referenzgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig amtliche Zählungen anzuordnen, deren Ergebnis durch entsprechende Aufzeichnungen wie Fotos, Filmaufnahmen udgl. zu dokumentieren, vom Hegemeister zu bestätigen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist (Richtgröße).
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat im Zusammenwirken mit dem Grundeigentümer tunlichst dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensraum des Auer- und Birkwildes erhalten und verbessert wird.
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.
Anl. 1
Anhänge
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