(1) In allen Jagdgebieten hat ein Monitoring des Auer- und Birkwildes stattzufinden. Durch Zählungen in regelmäßigen Abständen ist durch den Jagdausübungsberechtigten der Stand der balzenden Hähne nachzuweisen (Bestandssicherung).
(2) In den Referenzgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig amtliche Zählungen anzuordnen, deren Ergebnis durch entsprechende Aufzeichnungen wie Fotos, Filmaufnahmen udgl. zu dokumentieren, vom Hegemeister zu bestätigen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist (Richtgröße).
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat im Zusammenwirken mit dem Grundeigentümer tunlichst dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensraum des Auer- und Birkwildes erhalten und verbessert wird.
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