(1) Als Zeitrahmen, innerhalb dessen die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss im Sinn einer selektiven und vernünftigen Nutzung dieser Hühnervogelart für zulässig erklären darf, wird festgelegt:
a) für Auerhahnen die Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai, jedoch nur in ungeraden Jahren,
b) für Birkhähne jährlich die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juni.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Zeitrahmen für eine vernünftige jagdliche Entnahme unter Bedachtnahme auf die morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse für die einzelnen Jagd- bzw. Verbreitungsgebiete auf maximal 15 Tage einzugrenzen und den Teil des Jagdgebietes (z. B. Flurnamen, Almen etc.) zu bezeichnen, in denen der Abschuss erfolgen darf. Die Jagdgebiete sind in Höhenzonen, die maximal 800 Meter betragen dürfen, einzuteilen.
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