(1) Zur Vermeidung des Risikos, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert, sind dominante Hahnen zu schonen.
(2) Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen hat mit Schrotgewehr ab einer Schrotkorngröße von 3,2 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehr mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis maximal Kaliber 6,5 mm zu erfolgen. Der Mindestenergiewert für Patronen wird mit 450 Joule auf 100 Meter festgesetzt.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten. Alle Risiken einer unnötigen Störung sind zu vermeiden.
(4) Die Abschussanträge sind vom Jagdausübungsberechtigten frühestens ab 1. Oktober des dem jeweiligen Jagdjahr vorangehenden Jagdjahres, jedoch spätestens bis 10. April des jeweiligen Jagdjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern der Antrag nicht in elektronischer Form erfolgt, ist das Formblatt laut Anlage zu verwenden. Die Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes für ein bestimmtes Revier darf nur im Rahmen der im § 1 angeführten Höchstzahlen und erst dann erfolgen, wenn durch Zählungen für ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mindestens eine gesicherte Teilpopulation von 16 Auer- bzw. Birkhahnen festgestellt wurde. In dem dem Abschuss vorangegangenen Jagdjahr erteilte Genehmigungen bleiben auch dann aufrecht, wenn es zu einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten kommt. Liegen in einem Verbreitungsgebiet mehrere Jagdgebiete, so ist bei der Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkommen so vorzugehen, dass, über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrere Jagdgebiete jeweils abwechselnd Genehmigungen erhalten (Rotationsprinzip).
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss eines Hahnes binnen zehn Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungsbereich bekannt zu geben (Grünvorlage).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise