(1) Als Referenzgebiete werden festgelegt:
a) nördliche Kalkalpen unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Nordstaulagen,
b) Zentralalpen-West im Oberland und Brennergebiet unter Berücksichtigung trockener inneralpiner Lagen,
c) Zentralalpen-Ost im Unterinntal und Kitzbühler Raum unter Berücksichtigung niederschlagsreicher Gebiete der Tuxer Voralpen,
d) Osttirol unter Berücksichtigung der Südabdachung der Hohen Tauern.
(2) Die Festlegungen der Jagdgebiete sollen auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und den betroffenen Jagdausübungsberechtigten erfolgen.
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