(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs. 5 und unter den Bedingungen des § 3 erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit (Mortalität) festgesetzt.
(3) Die Feststellung der Ausgangspopulation männlich erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol, dessen Entwicklung seither, sowie der Hahnenbestandserhebung in den letzten drei Jahren und der geringfügigen jagdlichen Entnahme.
(4) Anhand der Ausgangspopulation männlich wird nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol (1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit) ermittelt.
(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 149 Stück und bei Birkhahnen 740 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst 11 Auerhahnen und 70 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 27 Auerhahnen und 100 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 18 Auerhahnen und 77 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 18 Auerhahnen und 42 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 14 Auerhahnen und 88 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 40 Auerhahnen und 155 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 70 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 19 Auerhahnen und 136 Birkhahnen.
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