LandesrechtTirolVerordnungenKatastrophenschutzplanverordnung

Katastrophenschutzplanverordnung

In Kraft seit 28. Februar 2007
Up-to-date

§ 1

1. Abschnitt

Gemeinde-Katastrophenschutzplan

§ 1

Allgemeines

(1) Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.

(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

§ 2

§ 2

Katastrophenrelevante geographische und technische

Gegebenheiten

(1) Die Gemeinde hat im Gemeinde-Katastrophenschutzplan eine Übersicht der für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, Angaben zu den katastrophenrelevanten örtlichen Gegebenheiten und Einrichtungen in Verbindung mit einer Gefahreneinschätzung, Angaben zu den Warn- und Alarmierungseinrichtungen und eine Bestandsaufnahme der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel sowie grundsätzliche Festlegungen über die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen zu ergreifenden Maßnahmen anzuführen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

a) einen Überblick über die Bevölkerungsstrukturen, insbesondere die Angabe der Zahl von Männern, Frauen und Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl der Gäste pro Tag, die sich aus dem Durchschnitt des besucherstärksten Monats der letzten drei Jahre ergibt,

b) die raumbedeutsamen Gegebenheiten (wie Gesamtzahl der Wohnhäuser, Anzahl der Hochhäuser im Sinn der Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89),

c) die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Schulen, Kindergärten, Verwaltung, mit der Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung und des Weiteren bei – Schulen und Kindergärten die Angabe der Anzahl der Schüler/Kinder und eine Auflistung der Lehrkräfte und des Betreuungspersonals,

– Amtsgebäuden die Angabe der Behörden, die in den genannten Amtsgebäuden tätig sind, sowie eine Auflistung der Bediensteten,

d) die Versorgungsstruktur mit öffentlichen und privaten Einrichtungen im Bereich Gesundheitswesen, wie Krankenanstalten, Apotheken und Medikamentenlager, praktische Ärzte, Fach- und Zahnärzte, Tierspitäler und Tierärzte unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung bzw. der Person und des Weiteren bei

– Krankenanstalten die Angabe der Anzahl der Krankenbetten, – praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten die Angabe der Behandlungsart/des Fachbereichs,

e) einen Überblick über die bestehende Wirtschaftsstruktur, insbesondere in den Bereichen des Handels, der Industrie und des produzierenden Gewerbes und im Bereich des Fremdenverkehrs, unter Anführung der nachstehenden Angaben:

– Bezeichnung der Industrie- und Gewerbebetriebe mit Angabe des Industrie- bzw. Gewerbezweigs, Angabe, ob es sich um einen gefahrengeneigten Betrieb handelt, Angabe, ob es sich um einen Notfallplan-Betrieb (Seveso II-Betrieb) handelt,

– Bezeichnung der Erzeugungsbetriebe, Großlager oder Einzelhandelsbetriebe sowie die Angabe der Versorgungsart, – Bezeichnung der Schlachthöfe und Fleischer,

– Bezeichnung der Bergbaubetriebe mit Angabe des Bergbauzweiges oder der Bergbauart und des mineralischen Rohstoffes gemäß dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,

– Bezeichnung der Beherbergungsbetriebe mit Angabe der Anzahl der zur Verfügung stehenden Gästebetten in gewerblichen Beherbergungsbetrieben sowie der Anzahl der in Privathäusern mit Zimmervermietung gemäß dem Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, zur Verfügung stehenden Gästebetten,

f) einen Überblick über die Versorgungsstruktur mit Einrichtungen für Veranstaltungen und Versammlungen sowie für Erholung und Freizeit mit der Bezeichnung der Einrichtung und des Weiteren bei

– Versammlungsräumen und Veranstaltungszentren, beispielsweise in Kirchen, Theater- und Kinosälen, Sälen in Gewerbebetrieben, Stadien und Freilichtbühnen, die Angabe der Aufnahmekapazität von Personen,

– touristisch erschlossenen Naturhöhlen und Schaubergwerken die Angabe der maximalen Anzahl von Führungen pro Tag, der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Führungen, der Führungsdauer, der maximalen Größe der Besuchergruppe zuzüglich der Anzahl der Begleitpersonen sowie der maximal zulässigen Besucherzahl pro Tag,

g) eine gesamthafte Darstellung der räumlichen Infrastruktur wie Verkehrseinrichtungen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Kanalisationsanlagen, Energieversorgung, unter Angabe der Bezeichnung der Infrastruktur sowie die Angabe der Anzahl der an die Infrastruktur für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Kanalisation angeschlossenen Objekte; Seilbahnen nach § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2006. Bahnhöfe; Tunnelwarten und Straßenmeistereien sowie Zivilflugplätze werden den Verkehrseinrichtungen zugeordnet. Bei Energieversorgungseinrichtungen hat neben der Angabe der Anzahl der an diese angeschlossenen Objekte die Bezeichnung der Stromversorgungsanlagen, der Umspann- und Umformwerke, der Gasversorgungsanlagen samt Zahl der an diese angeschlossenen Objekte sowie der Großtanklager und Tankstellen und der Festbrennstofflager zu erfolgen,

h) die Fernmeldeeinrichtungen in einer Gemeinde unter Bezeichnung der Funk- und Fernsprecheinrichtungen, der Postämter, Wahlämter und Gruppenämter,

i) sofern in einer Gemeinde vorhanden, Angaben zu den militärischen Einrichtungen, insbesondere die Bezeichnung der Kasernen, Munitionslager, Werkstätten, Truppenübungsplätze und anderer militärischer Einrichtungen,

j) einen Überblick über die im Gemeindegebiet befindlichen Schutzbauten wie Talsperren und Staudämme unter Bezeichnung der Objekte,

k) die Evakuierungsmöglichkeiten samt Aufnahmekapazität in der Gemeinde.

§ 3

§ 3

Gefahrenlage, Gefahreneinschätzung

Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind unter Darstellung der katastrophenrelevanten örtlichen Stellen und Einrichtungen die Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Hochwasser, Muren, Flutwellen, Lawinen, Wildbäche, Steinschlag, Felssturz, Erdrutsch und andere Naturgefahren sowie durch Brand, Großbrand, Explosion, Chemiegefahr, Ölunfall, Strahlungsquellen und sonstige Katastrophenfälle (beispielsweise Terrorakte, Seuchen und Epidemien) und deren potentielles Gefahrenausmaß, vor allem wie viele Personen und welche Gebäude und sonstige Einrichtungen durch diese gefährdet werden können, anzugeben.

§ 4

§ 4

Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel

(1) Ausgehend von den aufgrund von Erhebungen feststehenden, für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, einschließlich der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 3, ist eine grundsätzliche Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte vorzunehmen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls zu enthalten:

a) Einsatzleitung – Standort der Einsatzleitung, telefonische Erreichbarkeit des Standortes der Einsatzleitung,

b) Lawinenkommission – Bezeichnung der örtlichen Lawinenkommission, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Lawinenkommission,

c) Feuerwehr – Bezeichnung der Feuerwehren, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Feuerwehren sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte der Feuerwehren,

d) Rettungsdienste – Bezeichnung der örtlichen Rettungsdienste einschließlich der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung, Beschreibung der Art, Stärke und Gliederung der örtlichen Rettungsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,

e) Technische Hilfsdienste – Bezeichnung der gemeindeeigenen und der privaten technischen Hilfsdienste (beispielsweise Bauhof, private Unternehmen, Fachleute und Sachverständige), Beschreibung der Art der technischen Hilfsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,

f) Fürsorgedienst – Bezeichnung der Unterbringungsstätten für Obdachlose, Flüchtlinge und Evakuierte,

g) Warn- und Alarmdienst – Bezeichnung der Sirenen- und Typhonanlagenstandorte,

h) Transportdienst – Bezeichnung der gemeindeeigenen und privaten Hilfsdienste und Transportmittel (beispielsweise Lastkraftwagen, Busse, Hubschrauber und Flächenflugzeuge),

i) Strahlenschutz – Bezeichnung der Schutzräume, Beschreibung der Strahlenmessgeräte und Schutzausrüstungen,

j) Veterinärangelegenheiten – Bezeichnung der Sammelplätze für verletzte und verendete Tiere,

k) Information der Bevölkerung – Standort von Lautsprecherfahrzeugen und Bezeichnung anderer Informationsmittel, beispielsweise Gemeindelautsprecher, lokale Printmedien, private Fernsehanstalten.

§ 5

§ 5

Maßnahmenkatalog

Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, insbesondere die Reihenfolge der im Katastrophenfall zu alarmierenden Personen und Stellen, die Koordinierung des Einsatzes etwaiger Hilfs- und Rettungsmittel, sowie Hinweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu enthalten.

§ 6

2. Abschnitt

Bezirks-Katastrophenschutzplan

§ 6

Allgemeines

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Im Bezirks-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen. Die §§ 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ausgestaltung eines Bezirks-Katastrophenschutzplanes.

(3) Der Bezirks-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

§ 7

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.