§ 4
Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel
(1) Ausgehend von den aufgrund von Erhebungen feststehenden, für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, einschließlich der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 3, ist eine grundsätzliche Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte vorzunehmen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls zu enthalten:
a) Einsatzleitung – Standort der Einsatzleitung, telefonische Erreichbarkeit des Standortes der Einsatzleitung,
b) Lawinenkommission – Bezeichnung der örtlichen Lawinenkommission, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Lawinenkommission,
c) Feuerwehr – Bezeichnung der Feuerwehren, Beschreibung von Art, Stärke und Gliederung der Feuerwehren sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte der Feuerwehren,
d) Rettungsdienste – Bezeichnung der örtlichen Rettungsdienste einschließlich der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung, Beschreibung der Art, Stärke und Gliederung der örtlichen Rettungsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,
e) Technische Hilfsdienste – Bezeichnung der gemeindeeigenen und der privaten technischen Hilfsdienste (beispielsweise Bauhof, private Unternehmen, Fachleute und Sachverständige), Beschreibung der Art der technischen Hilfsdienste sowie der Fahrzeuge und der Hauptgeräte,
f) Fürsorgedienst – Bezeichnung der Unterbringungsstätten für Obdachlose, Flüchtlinge und Evakuierte,
g) Warn- und Alarmdienst – Bezeichnung der Sirenen- und Typhonanlagenstandorte,
h) Transportdienst – Bezeichnung der gemeindeeigenen und privaten Hilfsdienste und Transportmittel (beispielsweise Lastkraftwagen, Busse, Hubschrauber und Flächenflugzeuge),
i) Strahlenschutz – Bezeichnung der Schutzräume, Beschreibung der Strahlenmessgeräte und Schutzausrüstungen,
j) Veterinärangelegenheiten – Bezeichnung der Sammelplätze für verletzte und verendete Tiere,
k) Information der Bevölkerung – Standort von Lautsprecherfahrzeugen und Bezeichnung anderer Informationsmittel, beispielsweise Gemeindelautsprecher, lokale Printmedien, private Fernsehanstalten.
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