LandesrechtTirolVerordnungenKatastrophenschutzplanverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 28. Februar 2007
Up-to-date

1. Abschnitt

Gemeinde-Katastrophenschutzplan

§ 1

Allgemeines

(1) Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.

(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden