1. Abschnitt
Gemeinde-Katastrophenschutzplan
§ 1
Allgemeines
(1) Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.
(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
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