2. Abschnitt
Bezirks-Katastrophenschutzplan
§ 6
Allgemeines
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Bezirks-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen. Die §§ 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ausgestaltung eines Bezirks-Katastrophenschutzplanes.
(3) Der Bezirks-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
Rückverweise
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