(1) Diese Verordnung tritt mit 29.12.2025 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung haben die Apotheken der Gruppe 1 die Notfallbereitschaft ab 08.00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu versehen.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständigen Verordnung treten sämtliche bisherigen Verordnungen über Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienste der öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben außer Kraft.
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