Rückverweise
(1) Auf die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaften der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und Notfallbereitschaften sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundinnen- und Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
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