LandesrechtSteiermarkVerordnungenFachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anmeldung und Teilnahme am Fachausbildungs- und Fortbildungskurs

(1) Die Anmeldung zum Fachausbildungs- und Fortbildungskurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat Kursunterlagen über die rechtlichen und fachlichen Inhalte der Kurse zu erstellen, welche den Kursteilnehmern zu Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Einladung zu übermitteln.

(2) Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Die Kursteilnehmer haben zu Beginn des Kurses ihre Identität und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung der Kursgebühr nachzuweisen.

§ 2

§ 2 Durchführung des Fachausbildungs- und Fortbildungskurses

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Kurse geeignete rechts- und fachkundige Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fachausbildungskurses darf sechzehn Stunden, die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten. Die Kurse können auch in Modulen abgehalten werden.

§ 3

§ 3 Inhalt des Fachausbildungs- und Fortbildungskurses

Der Fachausbildungs- und Fortbildungskurs umfasst folgende Gegenstände:

1. Aufgaben eines sachverständigen Fischereiberechtigten,

2. wesentliche Inhalte des Steiermärkischen Fischereigesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen,

3. wesentliche Inhalte des Wasserrechtsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie anderer relevanter Materiengesetze,

4. ökologische Zusammenhänge der aquatischen Fauna, lebensraumtypische Habitatvoraussetzungen in Fließgewässern und

5. Richtlinien und Möglichkeiten für Fischschutzmaßnahmen.

Der Fachausbildungskurs umfasst auch den Gegenstand „besondere Schutzgüter im Gewässer“.

§ 4

§ 4 Ausstellung der Kursbescheinigung für den Fachausbildungs- und Fortbildungskurs

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fachausbildungs- und Fortbildungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

§ 5 § 5

§ 5 Höhe des Kursbeitrages für den Fachausbildungs- und Fortbildungskurs

Der Kostenbeitrag für den Fachausbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 320 Euro, der Kostenbeitrag für den Fortbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 100 Euro betragen. Erscheint eine zum Kurs angemeldete und eingeladene Person nicht zum Fachausbildungs- oder Fortbildungskurs, hat diese nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.