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Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Juni 2025
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§ 6 Inkrafttreten — Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.
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