(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Kurse geeignete rechts- und fachkundige Personen formlos zu bestellen.
(2) Die Dauer des Fachausbildungskurses darf sechzehn Stunden, die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten. Die Kurse können auch in Modulen abgehalten werden.
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