LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 27 – Teile des Lafnitztales und der Neudauer Teiche (AT2208000)

Europaschutzgebiet Nr. 27 – Teile des Lafnitztales und der Neudauer Teiche (AT2208000)

In Kraft seit 11. Oktober 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Lafnitztal werden in den Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Burgau, Fürstenfeld, Lafnitz, Neudau, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am Wechsel, Vorau, Waldbach-Mönichwald und Wenigzell gelegene Gebiete sowie die Neudauer Teiche zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 27 „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter,

2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie

a. zur Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume,

b. zur Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

1. Code-Nr. 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche

2. Code-Nr. 6410 Pfeifengraswiesen

3. Code-Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

4. Code-Nr. 6199* Spanische Flagge ( Euplagia quadripunctaria )

5. Code-Nr. A122 Wachtelkönig ( Crex crex )

6. Code-Nr. 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius )

7. Code-Nr. 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous ).

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Schaffung und Entwicklung von naturnahen Auwäldern sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch

a. kleinflächige, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Verwendung standorttypischer Baumarten,

b. sukzessive Entfernung nicht standorttypischer und gebietsfremder Gehölze in den Lebensräumen,

c. gezieltes Einbringen fehlender standorttypischer Baumarten,

d. Gestaltung von strukturreichen Waldrändern durch die Schaffung von Strauchgürteln,

e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholzanteilen zur Strukturanreicherung in den standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen,

f. Verbreiterung von Ufergehölzstreifen auf eine Mindestbreite von 10 Metern,

g. Aufbau von Biotopverbundsystemen zur Vernetzung der Lebensräume,

h. Wiederherstellung einer naturnahen Überflutungs- und Abflussdynamik sowie eines gebietstypischen Wasserhaushalts.

2. Erhaltung und Entwicklung von Grünland-Lebensraumtypen sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch

a. Extensivierung intensiv genutzter Wiesen (standortbezogene und zeitlich an zoologische Schutzgüter angepasste Mahd, Düngeverzicht),

b. Wiederaufnahme der Nutzung von verbrachten Grünland-Lebensraumtypen,

c. Zulassen von Kleinstrukturen wie jährliche Bracheflächen, feuchte Senken, Flutmulden,

d. Entwicklung von Extensivgrünland aus Ackerflächen,

e. Wiederherstellung der ursprünglichen hydrologischen Verhältnisse.

3. Erhaltung und Entwicklung von Gewässerlebensräumen zur Bewahrung aquatischer Schutzgüter und Feuchtlebensräumen durch

a. Erhaltung und Entwicklung eines durchgehenden Fließkontinuums mit entsprechenden Sohl- und Uferstrukturen und einer natürlichen Gewässerdynamik unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche für die in der Anlage 1 genannten Fischarten,

b. Erhaltung und Entwicklung aller natürlichen und naturnahen Gewässerabschnitte der Lafnitz, ihrer Zubringer sowie ihrer Retentionsräume,

c. Einrichtung ausreichend großer Pufferzonen (mindestens 10 Meter) zu angrenzenden, anderen Landnutzungsformen zur Verminderung von Nährstoffeintrag,

d. Erhaltung und Entwicklung, sowie Neuanlage von naturnahen Still- und Laichgewässern und die Revitalisierung von Totarmen.

§ 4

§ 4 Verbot

Mit Ausnahme von Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung und organisierten Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern ist das Befahren der Fließstrecke der Lafnitz mit Booten verboten.

§ 5

§ 5 Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie das Umbrechen von Wiesen, das Entfernen von Landschaftselementen im Offenland, das Aufforsten mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Grünlandflächen, das Anlegen von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes, organisierte Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person.

Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:150.000 (Anlage 2) und von 42 Detailplänen im Maßstab 1:6000 (Anlage 3).

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;

2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Oktober 2024 , in Kraft.

§ 9

§ 9 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ (AT22008000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27, LGBl. Nr. 74/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2018, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
91E0* Auenwälder mit Erle und Esche
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
6199* Spanische Flagge Euplagia quadripunctaria
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation der Zweizahn-Fluren
6410 Pfeifengraswiesen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Glatthaferwiesen)
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1321 Wimperfledermaus Myotis emarginatus
1337 Europäischer Biber Castor fiber
1355 Fischotter Lutra lutra
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1167 Alpen-Kammmolch Triturus carnifex
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
Fische nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus
1145 Schlammpeitzger Misgurnus fossilis
1149 Steinbeißer Cobitis taenia
1159 Zingel Zingel zingel
1160 Streber Zingel streber
1163 Koppe Cottus gobio
2484 Ukrainisches Neunauge Eudontomyzon mariae
5197 Balkan-Goldsteinbeißer Sabanejewia balcanica
5329 Weißflossen-Gründling Romanogobio vladykovi
6143 Kesslergründling Romanogobio kessleri
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1032 Gemeine Flussmuschel Unio crassus
1037 Grüne Keiljungfer Ophiogomophus cecilia
1060 Großer Feuerfalter Lycaena dispar
1086 Scharlachkäfer Cucujus cinnaberinus
6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris teleius
6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris nausithous
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A027 Silberreiher Egretta alba (Casm. Albus)
A030 Schwarzstorch Ciconia nigra
A031 Weißstorch Ciconia ciconia
A094 Fischadler Pandion haliaetus
A122 Wachtelkönig Crex crex
A229 Eisvogel Alcedo atthis
A338 Neuntöter Lanius collurio
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A004 Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis
A005 Haubentaucher Podiceps cristatus
A008 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis
A022 Zwergdommel Ixobrychus minutus
A059 Tafelente Aythya ferina
A061 Reiherente Aythya fuligula
A072 Wespenbussard Pernis apivorus
A081 Rohrweihe Circus aeruginosus
A168 Flussuferläufer Actitis hypoleucos
A234 Grauspecht Picus canus
A236 Schwarzspecht Dryocopus martius
A291 Schlagschwirl Locustella fluviatilis
A321 Halsbandschnäpper Ficedula albicollis

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3_1-10

Anl. 3/1-10

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anl3 1-10
PDF

Anlage 3_32-42

Anl. 3/11-20

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3_21-31

Anl. 3/21-31

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3_11-20

Anl. 3/32-42

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)