(1) Die Unterschutzstellung dient:
1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter,
2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie
a. zur Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume,
b. zur Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
1. Code-Nr. 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche
2. Code-Nr. 6410 Pfeifengraswiesen
3. Code-Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen
4. Code-Nr. 6199* Spanische Flagge ( Euplagia quadripunctaria )
5. Code-Nr. A122 Wachtelkönig ( Crex crex )
6. Code-Nr. 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius )
7. Code-Nr. 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous ).
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